§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Impulse für die Straßenkinder e.V.".
Sitz des Vereins ist Berlin. .
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder haben bei ihrem Austritt oder im Falle der Auflösung des Vereins
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Vereinszweck
Der Verein fördert durch ideelle und materielle Unterstützung die Ziele der
“Salesianer Don Boscos”, insbesondere deren Straßenkinderprojekte in vielen
Ländern der Welt, um durch Bildung und Ausbildung zu ihrem geordneten Leben
beizutragen – als Hilfe zur Selbsthilfe.
Dieser Zweck wird auch verwirklicht mit der Durchführung von
öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen, bei denen die Projekte der “Salesianer Don
Boscos” vorgestellt werden.
Der Verein unterstützt ferner mildtätige Aktivitäten, wie z.B.
Katastrophenhilfe, medizinische Betreuung von Straßenkindern und
Nahrungsmittelprogramme in Notstandsgebieten. Diese kommen ausschließlich
hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung zugute.
§ 4
Mitglieder
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Der
Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und einen entsprechenden
zustimmenden Beschluss des Vorstandes.
Mit Zustimmung des Kuratoriums kann der Vorstand die Ehrenmitgliedschaft an
Persönlichkeiten verleihen, die sich um die Belange des Vereins in besonderer
Weise verdient gemacht haben.
Der Austritt aus dem Verein kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende
erklärt werden. Die Erklärung bedarf der Schriftform und ist an den
Vereinsvorstand zu richten.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied vorsätzlich oder beharrlich den Zwecken des Vereins
zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt,
b) wenn ein anderer wichtiger Grund zum Ausschluss gegeben ist.
Über den Ausschluss des Mitgliedes beschließt der Vorstand (§ 8 Nr 6). Der
Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe durch
Einschreiben mitzuteilen; der Brief ist vom Vorstand zu unterschreiben.
Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann das Mitglied binnen einer Frist von
einem Monat seit seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Kuratoriums anrufen.
Die Aufhebung des Ausschlussbeschlusses des Vorstandes durch das Kuratorium
bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der in der Kuratoriumssitzung anwesenden
Mitglieder.
Bis zur Entscheidung des Kuratoriums über die Berufung ruhen die
Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes.
§ 5
Mittel des Vereins, Beiträge
Mittel des Vereins sind Mitgliedsbeiträge, sowie alle Geld- und Sachspenden, die
ihm zur Verwirklichung seines Vereinszwecks von Mitgliedern oder Dritten
zugewendet werden.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich mindestens 25,00 Euro.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (§ 7 und 8)
b) das Kuratorium (§ 9)
c) die Mitgliederversammlung (§ 10)
§ 7
Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern
(geschäftsführender Vorstand) und bis zu zwei Beisitzern.
Der geschäftsführende Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins (§ 26
BGB). Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins ist die Mitwirkung von
jeweils zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes ausreichend und
erforderlich.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; wählbar sind nur
natürliche Personen, die Mitglieder des Vereins sind. Beisitzer werden auf
Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
ebenfalls auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet mit der Mitgliederversammlung, die
die Neuwahlen vorgenommen hat. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist
zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus,
so findet eine Ersatzwahl für die restliche Amtsdauer auf der nächsten
Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung bei Bedarf
Regionalbeauftragte für bestimmte Regionen in Deutschland oder im benachbarten
Ausland einsetzen. Die Regionalbeauftragten haben das Recht, an
Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die
vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung einem Stellvertreter, schriftlich,
fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden. In jedem Fall ist eine
Einladungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung
bedarf es nicht.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein
Stellvertreter.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung. Von allen Vorstandssitzungen und Beschlüssen des Vorstands
sind Protokolle anzufertigen. Diese liegen den Mitgliedern und den Mitgliedern
des Kuratoriums zur Einsicht in der Geschäftsstelle aus.
Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Mit der Geschäftsführung des Vereins kann der Vorstand ein einzelnes
Vorstandsmitglied, ein einzelnes Vereinsmitglied oder auch einen Dritten
beauftragen. Ist der Geschäftsführer nicht Vorstandsmitglied, so nimmt er an den
Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor
allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Beschlussfassung über Verwendung der Mittel des Vereins entsprechend den von
der Mitgliederversammlung beschlossenen Grundsätzen
5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
7. Satzungsänderungen nach Maßgabe von § 11
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung
des Kuratoriums einzuholen.
§ 9
Kuratorium
Der Verein hat ein Kuratorium, das aus mindestens 5 und höchstens 20 Personen
besteht. Ein Ausscheiden aus dem Kuratorium ist durch schriftliche Erklärung an
den Vorsitzenden des Vereinsvorstandes jederzeit zulässig, eine etwaige
Vereinsmitgliedschaft ist dadurch nicht berührt.
Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstandes von der
ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Gehören dem Kuratorium weniger als
20 Personen an, sind Zuwahlen auf jeder Mitgliederversammlung zulässig.
Die Wahl der Kuratoriumsmitglieder erfolgt, vom Tag der Wahl an gerechnet, auf
die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Kuratoriums. Die
Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder endet mit ihrem Ausscheiden aus dem
Kuratorium oder mit der Neuwahl eines neuen Kuratoriums.
Neben den dem Kuratorium nach dieser Satzung zugewiesenen Zuständigkeiten hat es
insbesondere die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten
zu beraten und ihn bei der Einwerbung von Spenden für den Vereinszweck und in
der Repräsentation des Vereins zu unterstützen.
Das Kuratorium ist berechtigt, vom Vorstand über alle Angelegenheiten, die den
Verein betreffen, Auskunft zu verlangen.
Sitzungen des Kuratoriums sollen einmal im Halbjahr stattfinden. Die Einberufung
der Sitzungen des Kuratoriums erfolgt durch den Kuratoriumsvorsitzenden.
Das Kuratorium muss auf Verlangen des Vereinsvorstandes einberufen werden.
Das Kuratorium muss ferner einberufen werden, wenn mindestens fünf seiner
Mitglieder die Einberufung verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist
von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Mitglieder, die dessen Einberufung
verlangt haben, berechtigt, das Kuratorium selbst einzuberufen.
Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden geleitet; ist
dieser verhindert, leitet das Mitglied des Kuratoriums die Sitzung, das am
längsten dem Kuratorium angehört. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen
Mitglieder des Kuratoriums den Sitzungsleiter.
An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen die Vorstandsmitglieder des Vereins und
– soweit ein Geschäftsführer bestellt ist, der nicht Vorstandsmitglied ist, auch
dieser – mit beratender Stimme teil.
Das Kuratorium bildet seine Meinung durch Beschlussfassung und ist unabhängig
von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als Neinstimmen.
§ 10
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes, im
Verhinderungsfall durch einen Stellvertreter einberufen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier
Wochen –, die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es
an die letzte von ihm dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet
ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich
auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt
die Mitgliederversammlung; zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt, die
insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig ist:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresabrechnung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes und des Kuratoriums
d) Bestellung von zwei Rechnungsprüfern
e) Beschlussfassung über die Grundsätze der Vereinsarbeit
f) Beschlussfassung über Änderung oder Ergänzung der Satzung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung vom
Kuratorium oder von einem Zehntel aller Mitglieder des Vereins schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
In den Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied –
eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht übertragen werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes,
im Falle seiner Verhinderung ein Stellvertreter. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Diskussion einem anderen anwesenden Mitglied des Vereins übertragen werden.
Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als
Neinstimmen.
Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der
Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die
Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Die von der Versammlung
gefassten Beschlüsse sind im Wortlaut anzugeben. Dem Protokoll ist eine
Anwesenheitsliste beizufügen.
§ 11
Satzungsänderung
Über Satzungsänderungen, die nicht den Vereinszweck betreffen, beschließt die
ordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen; Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Satzungsänderungen bzw. -anpassungen, die aufgrund von Anregungen und / oder
Auflagen des Registergerichtes erforderlich sind und keine wesentliche
inhaltliche Veränderung dieser Satzung darstellen, können durch übereinstimmende
Beschlüsse von Vorstand und Kuratorium herbeigeführt werden. Die auf solche
Beschlüsse folgende Mitgliederversammlung ist über solch durchgeführte
Satzungsänderungen zu informieren.
Der den Vereinszweck ändernde Beschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünftel
der abgegebenen gültigen Stimmen. Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf
Antrag des Vorstandes.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen.
§ 13
Vermögensanfall
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Verein “Jugend Dritte Welt – Freunde und Förderer
der Missionsprokur der Salesianer Don Boscos in Bonn e.V.”, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Sollte der Verein “Jugend Dritte Welt – Freunde und Förderer der Missionsprokur
der Salesianer Don Boscos in Bonn e.V.” zu diesem Zeitpunkt aufgelöst oder von
dem für ihn zuständigen Finanzamt nicht mehr als gemeinnützig im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung anerkannt sein, fällt
das Vermögen an die Deutsche Provinz der Salesianer Don Boscos, Körperschaft des
öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Vorsitzender Pater Thomas Astan SDBImpulse aus Berlin ist nicht verantwortlich für die Inhalte externer Internetseiten.
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